Statuten

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen „Natur- und Vogelschutzverein Birsfelden“, in der Folge nur noch mit NVVB bezeichnet, besteht mit Sitz in Birsfelden ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

3 Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband (BNV) und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Art. 2 Zweck

Der NVVB bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Flora und Fauna und die Sicherung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Birsfelden und darüber hinaus.

Er versucht dies zu verwirklichen indem er:

  • die Mitglieder und die Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz durch Mitteilungen, Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen usw. aufklärt.
  • die Interessen des Natur- und Vogelschutzes beim Erlassen gesetz-
    licher Bestimmungen, die Flora und Fauna betreffen, vertritt.
  • das Erschliessen, Erhalten und Pflegen von Naturschutzgebieten und
    das Erhalten von Biotopen (Lebensräume) für gefährdete Tier- und
    Pflanzenarten unterstützt.
  • die Jugend für die Belange des Natur- und Vogelschutzes motiviert.
  • mit zielverwandten Organisationen zusammenarbeitet.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Der NVVB besteht aus Einzel-, Familien-/ Paar-, Jugend- und Kollektivmitgliedern.

2 Mitglieder des Vereines können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme werden dem Neumitglied die Statuten zugestellt.

Art. 4 Austritt und Ausschluss

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2 Der Austritt von Mitgliedern kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Statuten oder das Ansehen des Vereins verstösst. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

4 Wer den Jahresbeitrag trotz Mahnungen nicht bezahlt, kann vom Vorstand als Mitglied gestrichen werden.

Art. 5 Finanzen

1 Zur Beschaffung der finanziellen Mittel dienen:

  • Beiträge von Mitgliedern
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art: Sind zweckgebunden im
    Sinne von Art. 2 der Statuten zu verwenden.

2 Die Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung jeweils für das folgende Jahr festgelegt.

3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6 Organisation

Die Organe des NVVB sind:

  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Weitere Vereinsorgane können durch die Generalversammlung bestellt werden.

Art. 7 Generalversammlung (GV)

1 Die GV ist das oberste Organ des NVVB. Die ordentliche GV findet jährlich, im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird mindestens 3 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich einberufen.

2 Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

3 Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets nach Verlesung
    des Revisorenberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das Folgejahr
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

Je nach Bedarf:

  •  Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
  •  Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins

4 Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen GV sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich begründet dem Vorstand (Vereinsadresse) einzureichen. Über Anträge für deren Beschlussfassung nur die GV zuständig ist, die aber nicht auf der Traktandenliste stehen und nicht ordnungsgemäss eingereicht worden sind, kann nicht Beschluss gefasst werden.

5 In aussergewöhnlichen Situationen (Krisensituation) können die Meinungsäusserungen und Genehmigungen der Mitglieder, welche im Normalfall in der GV erfragt werden, durch eine schriftiche Abstimmung (per Post oder Mail) ersetzt werden.

Art. 8 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

In den Vorstand ist jedes Mitglied wählbar. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Kassiers, selbst – und mit Ausnahme des Präsidenten, sofern das Präsidium besetzt ist.

2 Ist das Präsidium nicht besetzt, vertritt der Vorstand den NVVB nach innen und nach aussen und führt die rechtsverbindliche Kollektiv-Unterschrift zu zweien für den Verein. Er leitet die Versammlungen und koordiniert das gesamte Vereinsgeschehen.

3 Die Beschlussfassung ist unter den Vorstandsmitgliedern auch auf dem Zirkularweg (E-Mail) gültig.

4 Der Vorstand verfügt im Einzelfall über eine Ausgabenkompetenz von CHF 1‘000.–. Zweckgebundene Fonds haben keine Ausgabelimite.

Art. 9 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Revisoren verpflichten sich, die Jahresrechnung zu prüfen, und sie legen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. Die Jahresrechnung muss von mindestens zwei Revisoren geprüft werden.

Art. 10 Abstimmungen und Wahlen

1 Für Beschlüsse über Fusion oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

2 Die übrigen Beschlüsse sowie Statutenrevisionen werden mit dem absoluten Mehr der stimmenden Mitglieder gefasst.

3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung beantragen.

Art. 11 Auflösung des Vereines

1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden.

2 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweitdrittelmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.

3 Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband (BNV) zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 10 Jahren zur Gründung eines Vereins in Birsfelden mit gleichen Zielen, werden ihm Vermögen und Akten durch den BNV zugeführt. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und
Akten Eigentum des BNV.

Art. 12 Inkraftsetzung

Birsfelden, 05. April 2021

Margot Aregger                                                              Judith Roth
Kassiererin                                                                         Vorstandsmitglied

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